Wohnraum wird vor Zweckentfremdung geschützt

Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 1. Mai 2014 in Kraft. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet und Wohnraum vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt.

Um die Sicherstellung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung weiter zu stärken und den Bezirksämtern die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots deutlich zu erleichtern, soll das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat heute auf Vorlage von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel beschlossen. Der Rat der Bürgermeister hat der Änderung bereits zugestimmt. Nun wird der Änderungsentwurf dem Abgeordnetenhaus zum Beschluss vorgelegt.

Senator Geisel: „Die Zahlen der Anzeigen und der aufgedeckten Verstöße zeigen, dass das Zweckentfremdungsverbot ein notwendiges und sinnvolles Instrument ist, um der zunehmenden Wohnungsknappheit in Berlin entgegenzuwirken. Ich bin fest entschlossen, die dem Wohnungsmarkt durch Zweckentfremdung entzogenen Wohnungen wieder der Berliner Bevölkerung und den Zuziehenden zur Verfügung zu stellen. Dazu werden wir den Bezirken auch zusätzliches Personal an die Seite stellen.“

Der Gesetzentwurf stellt jetzt beispielweise klar, dass auch Zweitwohnungen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen zur Mitwirkung an den Ermittlungsarbeiten bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungsnutzungen verpflichten zu können. Das heißt, sie werden künftig den Bezirksämtern Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben müssen.

Da die Bearbeitung aller eingehenden Anträge zur Genehmigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum oder die Überprüfung von möglichen Verstößen aufwändig und zeitintensiv sind, soll mit dem Änderungsgesetz das bisher vorgesehene Inkrafttreten der sogenannten Genehmigungsfiktion erst zwei Jahre später erfolgen, nämlich im Frühjahr 2018. Die Genehmigungsfiktion bedeutet, dass eine Zweckentfremdung z. B. als Ferienwohnung automatisch als genehmigt gilt, sofern die Bezirksämter nicht binnen max. 14 Wochen über einen Genehmigungs-Antrag entschieden haben. Ohne diese Verschiebung wäre zu befürchten, dass die Bezirksämter im Frühjahr dieses Jahres eine Welle von Anträgen von Ferienwohnungsanbietern bekommen, die sie nicht rechtzeitig abarbeiten können. Unabhängig davon läuft zum 30. April 2016 die Übergangsfrist für die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung aus. Nach diesem Stichtag müssen die Ferienwohnungen wieder der „normalen“ Vermietung zugeführt werden.

Es wurden bislang rund 6.300 Ferienwohnungen registriert und etwa 1.200 mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot ermittelt. Hinzu kommen rund 2.800 Hinweise aus der Bevölkerung zu möglichen Verstößen gegen das Verbot, die ebenfalls überprüft werden.

Rückfragen: Sprecher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Tel.: 030. 9025-1090

Quelle: Pressemitteilung vom 09.02.2016 aus der Sitzung des Senats am 9. Februar 2016, 13:06 Uhr, PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DES LANDES BERLIN