Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund von Corona-Krise bestätigt

Das Landgericht Mannheim bestätigt den Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung durch COVID-19-Allgemeinverfügung und Rechtsverordnungen.

Gegenstand des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 29.04.2020 (Aktenzeichen 11 O 66/20) sind mehrere Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund COVID-19. Im Ergebnis bestätigt das Gericht grundsätzlich den Versicherungsschutz eines Hotelbetreibers, der auch mehrere Gastronomiebetriebe besitzt.

Das Landgericht Mannheim führt aus, dass ein Anspruch zugunsten des klagenden Hoteliers  besteht und stellt fest, dass Betriebsschließungen aufgrund COVID-19-Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnung über Betriebsschließungsversicherungen versichert sind. Eine Betriebsschließung, die über eine Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung folge, sei Einzelverfügungen gleichzustellen. Faktische Betriebsschließungen würden eine Eintrittspflicht des Versicherers genau so nach sich ziehen, wie Einzelverfügungen.

Das Gericht widerspricht damit der Auffassung vieler Versicherer, dass Vorgänge im Zusammenhang mit COVID-19 per se nicht versichert seien.

Nach Auffassung des Gerichts komme es für den Versicherungsschutz auch nicht darauf an, dass COVID-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt sind.

Nachdem es zur Frage der Einstandspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung durch COVID-19-Erreger bislang keine einschlägigen Gerichtsurteile gibt, bewertet der DEHOGA Baden-Württemberg das Urteil des Landgerichts Mannheim , das im Rahmen eines Eilverfahrens ergangen ist, als positives Signal, wenngleich die Entscheidung in der Hauptsache noch abzuwarten ist.