Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

Es sind:

  • Auflagen für Menschen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels zu schaffen, die das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische (1,5 Meter) Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind. 

Für Berlin wird diese Reglementierung kurzfristig erwartet!

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
 - Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
 - Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
 - Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
 - Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
 - der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
 - alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  - Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
 - Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
 - Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
 - Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
 - in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
 - Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
 - Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
 - Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Die Bundesregierung schlägt den Ländern im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus die Schließung einer Vielzahl von Geschäften vor. Supermärkte und andere Läden, die zur Versorgung der Menschen dienen, sollen demnach allerdings offen bleiben. Das verlautet nach einer Sitzung des Kabinettsausschusses zur Coronakrise aus Regierungskreisen. Angela Merkel will um 18 Uhr vor die Presse treten. Die Schließung von Geschäften, Restaurants, Theatern, Sporteinrichtungen etc. ist Ländersache und kann deshalb nicht zentral von der Bundesregierung angeordnet werden.

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland

Quelle: www.bundesregierung.de

Geplant ist demnach die Schließung von:

  • Restaurants (sie sollen maximal bis 18 Uhr geöffnet haben)
  • Bars und Clubs
  • Sämtlichen Opern- und Theaterhäuser, Konzerthäuser und Philharmonien
  • Museen und Ausstellungen
  • Messen
  • Freizeit- und Tierparks
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten und Bordellen
  • Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios
  • Outlet-Centern und Malls
  • Volkshochschulen und Musikhochschulen
  • Ebenso sollen Kirchen, Moscheen und Synagogen keine Zusammenkünfte mehr abhalten

Geöffnet bleiben (und auch sonntags öffnen dürfen):

  • Supermärkte
  • Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel
  • Wochenmärkte
  • Lieferdienste
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisuere
  • Waschsalons

Quelle: www.n-tv.de