Verbraucherinformationsgesetz soll Basis für Hygieneampel und Co. werden - DEHOGA prüft Verfassungsmäßigkeit

Am 1. September ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz in Kraft getreten.

 

Mit der Neufassung wurde auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergänzt – der neue § 40 Abs.1a LFGB verpflichtet die zuständigen örtlichen Behörden, die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße gegen Lebensmittelrecht zu informieren. Wie in DEHOGA compact berichtet, hat der DEHOGA erhebliche Bedenken gegen die damit unter anderem drohende Veröffentlichung von negativen Lebensmittelkontrollergebnissen. Zu Recht, wie sich mehr und mehr zeigt: Denn laut Ansicht des Bundesverbraucherministeriums können die Bundesländer auf Grundlage der Novelle ein verpflichtendes Kontrollbarometer - also z.B. eine Hygieneampel - einführen. Um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen, soll der § 40 LFGB nun noch um einen zusätzlichen neuen Absatz 6 dahingehend erweitert werden, dass die Länder ausdrücklich „weitergehende Regelungen zur Information der Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben treffen" können. Die Änderung des LFGB soll das Bundeskabinett noch im Oktober beschließen. In einer Pressemitteilung des Ministeriums heißt es:

„Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer können Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe verpflichten, Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen zu veröffentlichen. In der Vergangenheit war von Seiten einzelner Länder immer wieder die Auffassung vertreten worden, der Bund habe die Frage der Verbraucherinformation abschließend geregelt, mit der Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für weitergehende landesrechtliche Regelungen gesperrt sei. Diese Bedenken wird der Bund nunmehr durch eine klarstellende Regelung im LFGB endgültig ausräumen. Damit ist nun auch für diese Bundesländer der Weg frei, in ihrem Zuständigkeitsbereich vieldiskutierte Modelle wie etwa ein „Hygiene-Barometer" oder den „Gastro-Smiley" einzuführen.

Doch auch ohne die Ergänzung, hat der DEHOGA erhebliche Bedenkung gegen die VIG-Novellierung. Es kann nicht sein, dass eine Veröffentlichung und damit Brandmarkung schon bei Hygieneverstößen mit Bußgeld von 350 Euro erfolgt. Zudem hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) zum Vollzug des neuen § 40 LFGB zwar Auslegungshinweise erarbeitet, dennoch sind in vielen Ländern und Regionen noch nicht einmal die Ausführungsbestimmungen zu den neuen gesetzlichen Regelungen bekannt. Sofern sie bereits vorliegen, sind sie komplex und nicht einheitlich. Dies zeigt, was für ein Diskussionspotenzial die neue Regelung mit sich bringt. Eine professionelle Umsetzung eines nationalen Gesetzes sieht anders aus!

Der DEHOGA prüft derzeit, ob aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken Aussicht auf eine erfolgreiche Klage gegen die neuen Regelungen besteht.

Das novellierte Verbraucherinformationsgesetz finden Sie hier...

Quelle: DEHOGA compact 31/2012