Umsatzsteuerliche Abgrenzung von Speiselieferungen zu sonstigen Leistungen

Nach den Urteilen des EuGH und des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ein Schreiben rund um die Frage der umsatzsteuerlichen Abgrenzung von begünstigten Speiselieferungen zu sonstigen Dienstleistungen veröffentlicht.

 

Auch wenn das BMF nicht in allen Punkten den Vorstellungen der Branche entspricht, wurden erfreuliche Klarstellungen vorgenommen.

So wurde beispielsweise klargestellt, dass die Abgabe von Waren aus Verkaufsautomaten stets eine Lieferung zum reduzierten Steuersatz ist und dass es keinen Einfluss auf den Steuersatz hat, wenn ein Unternehmen neben einem Cateringvertrag auch die Gebäudereinigung für seinen Auftraggeber durchführt. Im Hinblick auf die Schulverpflegung spielt laut dem Schreiben für den Steuersatz keine Rolle, ob die Kosten für die Verpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten eingezogen werden. Bei der Krankenhausverpflegung werden Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern nicht als „Verzehrvorrichtungen" gewertet, die den Steuersatz erhöhen könnten.

Hinsichtlich der Umsätze an Imbisswagen bleibt es bei der Abgrenzung, ob Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Ist dies der Fall, gilt für alle Umsätze beim Verzehr vor Ort der volle Steuersatz, unabhängig davon, ob die Sitzgelegenheiten auch in Anspruch genommen werden. Sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, unterliegen alle Umsätze, auch bei Verzehr vor Ort, dem reduzierten Steuersatz.

Insgesamt kommt es durch das neue BMF-Schreiben zu einer Ausweitung der Anwendung des reduzierten Steuersatzes. Abgrenzungsprobleme wird es aber in der Praxis auch in Zukunft geben. Erst wenn alle Speisen, unabhängig von Art und Grad der Zubereitung und Ort des Verzehrs dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen, ist die Problematik endgültig vom Tisch! Die steuerliche Gleichbehanldung aller Speisen und Lebensmittel bleibt auf der Agenda des DEHOGA ganz oben!

Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2011.

Das BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen...

Quelle: DEHOGA compact 11/2013