Stundungen bei BGN weiterhin möglich – Voraussetzungen beachten

In der letzten Woche hatten wir darauf hingewiesen, dass Stundungen des Beitrages und der Vorschüsse zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) nach wie vor möglich sind. Die BGN bittet dazu um den zusätzlichen Hinweis, dass eine einfache Stundung für den Betrieb in vielen Fällen nicht das Günstigste und deshalb nicht der Regelfall ist. Durch die oftmals reduzierten Lohnsummen infolge von (Teil-)Schließungen fallen die von der BGN festgesetzten Vorschüsse in vielen Fällen zu hoch aus. Das kommt unter anderem dadurch, dass das Kurzarbeitergeld in die Berechnung der Lohnsumme nicht einfließt. Von daher bittet die BGN die Unternehmen, sich zunächst zwecks Überprüfung der Lohnsumme an das Service-Center unter Tel: 0621. 44561581 zu wenden. In der Regel kann bei den betroffenen Unternehmen die Lohnsumme angepasst werden, so dass letztlich eine Stundung oftmals nicht nötig ist und der zu zahlende Vorschuss entweder erbracht oder eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.