Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium hat gestern ein BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht.

Von besonderer Bedeutung ist die Reglung unter VII. 5. auf Seite 8:

Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen sind, wie zum Beispiel Hotelzimmer und Ferienwohnungen, unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung stellen, wird im Billigkeitsweg von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Für den Bezug des Unternehmers von Nebenleistungen (Strom, Wasser, etc.) für die unentgeltliche Beherbergung wird zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt.

Diese Regelung betrifft nur die unentgeltliche Überlassung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen. Das gilt nicht, wenn beispielsweise die Gemeinde oder Stadt eine Aufwandsentschädigung für die Zimmer oder Wohnungen zahlt.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier...