Senat beschließt Änderung der Infektionsschutzverordnung

  • Auf Weihnachtsmärkten besteht eine Maskenpflicht. Weihnachtsmärkte können unter 2G-Bedingungen geöffnet werden, dann gilt keine Maskenpflicht.

  • Die absolute Personenhöchstgrenze von 25.000 wird gestrichen, die relative Grenze von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes bleibt bestehen. 

  • Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation kann, anders als durch Datenerhebung vor Ort, auch dadurch erfüllt werden, dass die Daten anderweitig bekannt und dadurch zurückzuverfolgen sind. Dies ist etwa beim Vorverkauf personalisierter Tickets der Fall.

  • Die Regelungen der EU-Verordnung 2021/953 zur Erteilung von EU-Impfzertifikaten für Nicht-EU-Ausländer*innen, die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind, werden umgesetzt. Diese können bei Vorlage der nötigen Unterlagen ein EU-Impfzertifikat erhalten.

Die Änderungen treten voraussichtlich zum 30.10. in Kraft

Quelle: Pressemitteilung berlin.de