Rückzahlungsforderungen von Corona-Hilfen

Folgende Informationen hinsichtlich der Verzinsung der Rückzahlungsforderungen von Corona-Hilfen liegen uns jetzt vor:

Danach gilt entsprechend der FAQs zur Schlussabrechnung bei den Corona-Hilfen folgendes:

Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet.

Die Bewilligungsstellen der Länder haben sich auf folgende Eckpunkte für Rückzahlungen verständigt:

  • Nach Erlass des Schlussbescheides bei eingereichter Schlussabrechnung beträgt die Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheides. Bis zum Ende der Zahlungsfrist ist keine Verzinsung zu leisten.
  • In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle können Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monaten getroffen werden, im Einzelfall bis zu 36 Monaten. Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderung soll eine Verzinsung i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt werden.
  • Erfolgt eine Rückforderung bei Missbrauch oder Betrug oder weil die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, soll die Rückzahlungsfrist einen Monat ab Datum des Schlussbescheides betragen. Der Rückzahlungsbetrag soll ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.