Quarantäne bei Urlaubsrückkehr – Wer zahlt was?

Wenn Arbeitnehmer nach dem Urlaub direkt in Quarantäne müssen, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Lohnzahlung oder eine andere Ausgleichszahlung besteht.

Wenn Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen in Quarantäne müssen und ihre Arbeit auch nicht im Homeoffice ausüben können, entfällt der Lohnanspruch. Der Arbeitgeber leistet jedoch eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls in den ersten sechs Wochen nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Den gezahlten Betrag bekommt der Arbeitgeber später erstattet. Dies gilt auch, wenn der Urlaubsort bei Abreise noch kein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet war und erst im Laufe des Urlaubes dazu erklärt wird. Nähere Informationen zur Antragsstellung in Berlin findet Sie HIER. 

Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer am Abreisetag bereits wusste, dass er in ein Hochrisikogebiet oder ein Virusvariantengebiet fährt und daher bereits bei der Abreise mit der Quarantäne rechnen musste. Hier nimmt der Arbeitnehmer das Risiko der Quarantäne bewusst in Kauf und hat daher keine Ansprüche auf Lohnzahlung oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.