Neue Infektionsschutzverordnung liegt leider immer noch nicht vor

In Sachen 2G-Regel hinsichtlich touristischer Angebote und Übernachtungen (siehe Absatz 2) erhielten wir jedoch vorweg und unverbindlich bereits folgende Information:

Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden, § 1 Absatz 2 und § 15 finden keine Anwendung. Angebote nach Satz 1 dürfen, soweit keine geschlossenen Räume betroffen sind, nur unter der 3G-Bedingung angeboten werden; sie können auch unter der 2G-Bedingung angeboten werden, dann findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Beherbergt werden dürfen nur Personen, die am Tag der Anreise negativ getestet sind und darüber hinaus an jedem dritten Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis nachweisen. Abweichend von § 18 Absatz 1 ist die Bewirtung von beherbergten Personen zulässig, wobei diese, soweit geschlossene Räume betroffen sind, zeitlich oder räumlich vom sonstigen Gastronomiebetrieb getrennt stattfinden muss. Angebote nach Satz 1 können unter der 2G-Bedingung angeboten werden.

Die Anwesenheit der Teilnehmenden bei Angeboten und Gästen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.“