Ministerium plant weitere Anhebung der Einkommensgrenzen für die Dokumentationspflicht nach Mindestlohngesetz

Im Gastgewerbe muss bekanntermaßen seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für die meisten Beschäftigten die Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Ausnahmen gelten nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) oberhalb von bestimmten Einkommensgrenzen. Diese Schwellenwerte sind zuletzt 2022 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro angepasst worden.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Das hat die Bundesregierung am Mittwoch in ihrer Kabinettssitzung beschlossen und setzt so die Entscheidung der Mindestlohnkommission von Juni um. Das Bundesarbeitsministerium hat nun einen weiteren Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem die Schwellenwerte der MiLoDokV entsprechend angepasst werden sollen. Die vorgesehenen Werte:

  • 4.319 Euro bzw. 2.879 Euro ab 1. Januar 2024
  • 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro ab 1. Januar 2024.

Der jeweils zweite (niedrigere) Wert gilt, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Ansonsten gilt der jeweils erste (höhere) Wert.

Derzeit liegen die Schwellenwerte bei 4 176 Euro bzw. 2 784 Euro.

Außerdem sollen die Schwellenwerte zukünftig an die jeweils geltende Mindestlohnhöhe dynamisch angepasst werden.