Lohnfortzahlung bei Quarantäne im Falle von Urlaubsrückkehrern

Beschäftigte, die nach dem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne müssen, haben keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dies ist nun auch explizit im IfSG geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wurde durch eine Änderung des Gesetzes, die am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, nun ausdrücklich geregelt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

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