Leiharbeitskräfte zählen in der Kurzarbeit bei Beschäftigtenzahl des Entleihers mit Achtung bei Auswirkungen auf Zehn-Prozent-Quorum

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Hotels und Restaurants, die in einem Monat mit Kurzarbeitergeldbezug Leiharbeitskräfte eingesetzt haben, diese in der monatlichen Abrechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) mit angeben müssen. Zwar kann nur der Verleiher Kug für seine Mitarbeiter beantragen. Die Leiharbeitskräfte werden aber als Beschäftigte auch des Entleihers in diesem Monat gezählt – und zwar unabhängig davon, an wie vielen Tagen oder Stunden sie gearbeitet haben.

In Fällen, in denen in einem Abrechnungsmonat mehrere Leiharbeitskräfte jeweils nur kurzfristig arbeiten (z.B. bei einzelnen großen Veranstaltungen), andere Teile der Belegschaft aber noch in Kurzarbeit sind, kann das dazu führen, dass die rechnerische Beschäftigtenzahl des Betriebes kurzfristig stark steigt und so das Mindesterfordernis für Kug von 10 % Beschäftigten in Kurzarbeit unterschritten wird. Es würde dann kein Kug gezahlt bzw. dieses – bei der Angabe fehlerhafter, nicht entdeckter Beschäftigtenzahlen im Antrag – im Rahmen der Abschlussprüfung wieder zurückgefordert. Betriebe müssen diese Konsequenz vorsorglich im Blick behalten und berücksichtigen. Werkvertragskräfte sind übrigens in aller Regel keine Beschäftigten des Einsatzbetriebes; etwas anderes gilt nur, wenn dauerhaft vorhandene Arbeitsplätze über einen längeren Zeitraum hinweg durch Werkvertragskräfte besetzt werden.

Der Einsatz von Leiharbeitskräften während Kurzarbeit muss im übrigen der Arbeitsagentur nicht vorab angekündigt oder gar von dieser genehmigt werden. Schließlich handelt es sich ja nicht um eine Neueinstellung. Um in solchen Fällen allerdings späteren kritischen Nachfragen zuvorzukommen, empfehlen wir insbesondere bei Einsatz von Leiharbeitskräften aufgrund eines punktuell deutlich höheren Arbeitsbedarfs (z.B. bei Veranstaltungen) einen Hinweis vorab und / oder eine entsprechende Zusatzbemerkung beim monatlichen Kurzarbeitsantrag. Denn spätestens bei der Abschlussprüfung wird geprüft, ob der Arbeitsausfall unvermeidlich war – wenn ein Betrieb Arbeitskräfte entleiht, während eigene Mitarbeiter noch in Kurzarbeit waren, kann das Fragen aufwerfen.

Quelle: DEHOGA Bundesverband, DEHOGA Compact NR. 59/2021