Lebensmittelinformation: Nährwerte müssen bei loser Ware nicht verpflichtend angegeben werden

In den vergangenen Wochen hat sich das Gerücht in der Branche verbreitet, dass die Nährwertdeklaration nach der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung ab 2016 auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall!

 

Die ab 13. Dezember 2016 nach der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (VO [EU] Nr. 1169/2011 – LMIV) geltende Verpflichtung zur Nährwertdeklaration gilt nicht für „lose Ware". Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind auch ab Dezember 2016 allein die Angaben zu Allergenen verpflichtend.
Zwar ermächtigt die LMIV den deutschen Gesetzgeber grundsätzlich dazu, zusätzlich zu den Angaben zu Allergenen weitere Angaben in Deutschland zur Pflicht zu machen. Solche zusätzlichen Informationspflichten wurden vom Gesetzgeber aber weder in den ersten Entwurf einer nationalen Durchführungsverordnung (LMIDV-E) noch in die gegenwärtige vorläufige Verordnung (VorlLMIEV) aufgenommen. Nach aktuellen Erkenntnissen plant das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auch für die endgültige deutsche Durchführungsverordnung, die voraussichtlich im Sommer vorgelegt werden soll, keine weiteren Pflichten.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 11/2015