Kontrollen zur neuen Arbeitsschutzverordnung

Am 27. Januar 2021 ist recht kurzfristig eine neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Wir hatten darüber am 21. Januar 2021 berichtet. Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgendes vor:

  • Homeoffice: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
  • Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu Verfügung zu stellen,
  1. wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden und nicht mindestens 10 qm pro im Raum befindliche Person zur Verfügung stehen
  2. wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
  3. wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilungen überprüfen und aktualisieren und so sicherstellen, dass die Anforderungen eingehalten werden.

Wann ist mit Kontrollen zu rechnen?

In Berlin wird das LaGetSi in der nächsten Zeit prüfen, ob die Vorgaben umgesetzt worden sind. Nach unseren Informationen wird es vor allem folgende Prüfungsschwerpunkte geben:

  • Das LaGetSi wird prüfen, ob sich die Unternehmen Gedanken zu der Frage gemacht haben, welche Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten können und für welche Mitarbeiter eine Präsenz im Betrieb erforderlich ist. Diese Überlegungen sollten die Betriebe schriftlich dokumentieren.
  • Ebenfalls zu empfehlen ist die Dokumentation von Willensbekundungen der Mitarbeiter, weiterhin - vollständig oder teilweise - im Betrieb arbeiten zu wollen.
  • Bei Betrieben, die noch kein Homeoffice eingeführt haben, wird das LaGetSi zugestehen, dass die Umsetzung nicht sofort erfolgen kann, sondern durch die Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen für das Homeoffice und ggf. den Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorbereitet werden muss.
  • Weiter ist zu beachten, dass nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung medizinische Gesichtsmasken in Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr getragen werden müssen. Dies gilt zum Beispiel auch für noch offene Hotels. Auf die Umsetzung ist daher zu achten und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Erste wichtige Fragen und Antworten zu der neuen Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung vom Bundesminiterium für Arbeit und Soziales

FAQs und Merkblatt zur Corona-Arbeitsschutzverordnung vom BDA

Einen Link zum richtigen Tragen der medizinischen Masken finden Sie hier.

FFP2 Masken richtig benutzen