Informationen zur Umsetzung der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung

Am 1. März 2024 tritt die Regelung zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV) in Kraft. Wir gehen davon aus, dass das Gastgewerbe zu den Branchen gehören wird, die diese neue Möglichkeit nutzen werden. 

Die Höhe des Kontingents (maximale Zahl an Zulassungen) und die Details des Antragsverfahren waren bisher noch unklar. Jetzt hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Kontingent in Höhe von 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen nach § 15d BeschV festgesetzt.

Es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Berufe. Das Kontingent kann entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit angepasst werden. Auch deshalb ist es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe ihre offenen Stellen bei den Arbeitsagenturen melden, denn die Bewerber-Stellen-Relation ist der wichtigste Indikator für den arbeitsmarktlichen Bedarf.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren werden ab März auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar sein. Der DEHOGA hatte schon im letzten Jahr angemahnt, dass mit Blick auf die Sommersaison die Informationen rechtzeitig vorliegen und Anträge frühzeitig gestellt werden können. Die BA hat dazu allerdings keine Zusagen gemacht. Wir informieren Sie natürlich, sobald wir Näheres erfahren.

Klar ist schon heute, dass das Antragsverfahren verpflichtend eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens vorsehen wird. Informationen und Unterlagen zur Vorabzustimmung finden Sie hier. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie in diesem Sommer Mitarbeitende nach § 15d BeschV einstellen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig damit, insbesondere mit der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ zu befassen. Eventuell empfiehlt es sich, frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrer Arbeitsagentur zu terminieren.

Die BA hat zugesagt, die Antragsformulare für Aufenthaltstitel nach § 15d BeschV sowie die nötigen Nachweise so schlank und unbürokratisch wie möglich zu halten und in Vorbereitung darauf auch das Feedback der besonders betroffenen Branchen, u.a. des DEHOGA, zum geplanten Verfahren eingeholt. Wir hoffen, dass die Anregungen der Wirtschaft entsprechend aufgegriffen werden. Achtung: Das Vorabzustimmungsverfahren stellt noch nicht den Antrag nach § 15d BeschV dar.

Uns sind bisher noch keine Recruitingagenturen bekannt, die gezielt Mitarbeitende nach § 15d BeschV ins Gastgewerbe vermitteln. Wir gehen jedoch davon aus, dass es hierfür einen Markt geben wird, auch wenn das Kontingent von 25.000 nicht riesig ist und die Höchstdauer von 8 Monaten begrenzt. Wenn Sie hier etwas hören, freuen wir uns über Informationen, z.B. über Herkunftsländer, Preise und Konditionen, gute oder auch schlechte Erfahrungen mit Anbietern.

Nochmals zusammengefasst die Bedingungen für Aufenthaltstitel nach § 15d BeschV:

§ 15d BeschV regelt ab dem 1. März 2024 einen zeitlich befristeten Arbeitsmarktzugang unabhängig von der Qualifikation der Mitarbeitenden. Der Aufenthaltstitel wird nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern erteilt oder wenn ein allgemeinverbindlicher Entgelttarifvertrag vorliegt. Die Beschäftigung des jeweiligen Mitarbeiters darf 8 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. Der Arbeitgeber kann Personen auf dieser Grundlage nur für 10 Monate innerhalb von zwölf Monaten beschäftigen.