Informationen zu den geplanten mitarbeiterbezogenen Änderungen im Infektionsschutz des Bundes und der Länder

Heute hat der Bundestag die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Dazu gehören auch zwei Punkte, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern in Hotellerie und Gastronomie relevant sind: Eine bundesweite 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie erneut eine Homeoffice-Pflicht. Das Gesetz wird jetzt dem Bundesrat zugleitet, der darüber morgen entscheiden soll. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ist allerdings noch ungewiss, da die unionsgeführten Länder in Aussicht gestellt haben, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wird das Infektionsschutzgesetz morgen von der Länderkammer verabschiedet, so tritt es einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies bereits am Samstag der Fall ist.

Änderungen sind noch möglich und viele Details sind noch offen. Soweit man es heute sagen kann, gilt für Beschäftigte im Gastgewerbe zukünftig:

3G am Arbeitsplatz

In § 28b Abs. 1-3 IfSG wird eine 3G-Regel für alle Arbeitsstätten eingeführt.

Die Regelung besagt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten.

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen, die sich an den Arbeitnehmer richtet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen.

Allerdings sollen die Verpflichtungen des Arbeitgebers zu zweimal wöchentlichen Testangeboten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung daneben bestehen bleiben. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig. Bei der Zugangsregelung nach dem IfSG ist das jedoch anders:  Hier berechtigen reine Selbsttests der Mitarbeiter nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Möglich sind jedoch neben Tests aus einem Testzentrum auch solche Antigen-Schnelltests, die beim Arbeitgeber durch geschultes Personal stattfinden. In solchen Fällen ist die Zeit, die für das Testen benötigt wird, nach unserer Rechtsauffassung keine Arbeitszeit, da das Erlangen des Testnachweises eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, somit seine Privatsache ist.

Die Konkretisierung der Nachweispflicht der Arbeitnehmer sowie der Kontroll- und Dokumentationspflicht wird durch Verordnung des Bundesarbeitsministeriums geregelt werden. Dazu liegt allerdings noch kein Textentwurf vor. Jedenfalls ist klar, dass mit der Neuregelung im IfSG eine Rechtsgrundlage dafür besteht, von den Mitarbeitern Nachweise zu verlangen und dass es dafür dann auch eine datenschutzrechtliche Grundlage gibt.

Mitarbeiter, die keine Auskunft über ihren Impfstatus geben, müssen dann an jedem Arbeitstag einen Test beibringen. Wer das nicht tut, kann nicht beschäftigt werden und hat nach unserer und der überwiegenden Rechtsauffassung nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ für diese Zeit auch keinen Vergütungsanspruch.

Soweit die Bundesländer weitergehende mitarbeiterbezogene Testnachweise für das Gastgewerbe oder Impf-/Genesenennachweise in ihren 2G-Regelungen festlegen, gehen wir derzeit davon aus, dass diese auch nach der Änderung des IfSG möglich bleiben und dann der Bundesregelung vorgehen.

Homeoffice

Es wird wieder eine Homeofficepflicht eingeführt, die der Regelung entspricht, die bis Juni 2021 in der Corona Arbeitsschutzverordnung geregelt war.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Wir halten Sie selbstverständlich über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informiert und werden auch schnellstmöglich nach Inkrafttreten detaillierte Informationen zur Umsetzung der neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.