Infektionsschutzgesetz: Kabinett verabschiedet Entwurf – DEHOGA-Kritik bislang nicht ausgeräumt

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und damit die Pläne der Bundesregierung für die Coronaschutzmaßnahmen ab Oktober verabschiedet. Die Änderungen gegenüber den von den Bundesministern Lauterbach und Buschmann vorgelegten Eckpunkten (DEHOGA compact berichtete) sind dabei nur marginal. An unserer generellen Bewertung der Pläne ändert sich deshalb nur wenig. Auch wenn wir erleichtert sind, dass Schließungen von gastronomischen Einrichtungen und Beherbergungsverbote im geplanten „Instrumentenkatalog der Länder“ (§ 28b IfSG) nicht vorgesehen sind, appellieren wir weiter eindringlich an Bundestag und Bundesrat, das Gesetzesvorhaben noch grundlegend zu überarbeiten.

Erfreulich ist, dass Bundesjustizminister Buschmann explizit betont hat, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt Anwendung finden muss. So gilt: Wenn die Infektionslage im Oktober so ist, wie sie heute ist, dürften danach keine Maßnahmen aus dem Stufenplan notwendig sein. Positiv ist auch, dass die vieldiskutierte Ausnahmeregelung von einer Maskenpflicht für innerhalb der zurückliegenden drei Monate Geimpfte oder Genesene ein Stück weit abgeschwächt wurde. Nun sollen die Länder die Wahl haben, ob Sie im Fall der Fälle von dieser Idee Gebrauch machen oder nicht. Damit ist diese umstrittene Regelung zum Impfstatus aber nicht aus der Welt, sondern lediglich in die Entscheidungshoheit der Länder verlegt worden.

Wir vermissen zudem insbesondere, dass bundesweit einheitliche Parameter wie zum Beispiel die Hospitalisierungsrate definiert werden, die dann maßgeblich für den Erlass bestimmter Maßnahmen sind. Wenn der Gesetzgeber den „Instrumentenkasten für die Länder“ definiert und richtigerweise herausgestellt hat, dass die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und dass auch im Herbst und Winter gilt „Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind“, dann muss konsequenterweise auch definiert werden, welche Kriterien und Grenzen bundesweit zur Beurteilung des Infektionsgeschehens zur Anwendung kommen. Korrekturen und Klarstellungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat sind deshalb dringend erforderlich.

Die als Instrument in der zweiten „Gefahrenstufe“ vorgesehene Begrenzung der Personenzahl bei Veranstaltungen würde einmal mehr zu erheblichen Umsatzverlusten führen, wie die Erfahrungen aus dem letzten Winter unmissverständlich gezeigt haben. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen wurde die Rechtswidrigkeit der Corona-Maßnahmen nur unter Verweis auf die kompensierenden Corona-Hilfen verneint. Wenn unsere Branche erneut mit kostenintensiven Auflagen und Corona-Maßnahmen belastet wird, muss also auch frühzeitig klar geregelt werden, dass und wie Unterstützung im Fall der Falle gewährt wird.

Ebenfalls wäre zu begrüßen, wenn wieder kostenfreie Tests zur Verfügung gestellt und ausreichend Testkapazitäten geschaffen werden.