Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Unter gestrigem Datum hat das Bundesministerium der Finanzen gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht.

Alle von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können danach einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung stellen. An die Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen entsprechende Anträge zu stellen. Erstmaliger Termin der Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung in diesem Jahr ist der 15. Februar 2021.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu
gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus