Für ausländische Ferienbeschäftigte kann wieder unabhängig von Einreisebeschränkungen Vermittlungsbestätigung beantragt werden

Zu Beginn der Sommersaison hatten viele gastgewerbliche Betriebe das Problem, dass die Bundesagentur für Arbeit die sog. Vermittlungsbestätigungen nach § 14 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung ("Ferienbeschäftigung ausländischer Studierender") nicht bearbeitet hat, wenn für das jeweilige Herkunftsland Corona-Einreisebeschränkungen gegriffen haben. Insbesondere bezogen auf Studierende aus der Ukraine hat sich dies in der Branche deutlich ausgewirkt. Die Ukraine steht jetzt schon seit einigen Wochen auf der sog. Positivliste (DEHOGA compact berichtete), so dass eine Einreise von dort auch für Ungeimpfte wieder möglich ist (wobei ggf. Quarantäneregelungen gelten).

Aktuell konnte auch sichergestellt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit die Anträge für Vermittlungsbestätigungen wieder unabhängig von den bestehenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen erteilt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, die Bearbeitung der Anträge wird dort nicht mehr „auf Eis“ gelegt. Das hatte auch der DEHOGA gefordert, damit bei den – sehr häufigen – Überarbeitungen der Einreisebeschränkungen keine unnötigen Verzögerungen entstehen. Jeder Vermittlungsbestätigung wird ab sofort ein zusätzliches Anschreiben an den Arbeitgeber beigefügt, in dem in allgemeiner Form über die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen informiert wird.

Beschäftigte aus den jeweiligen Drittstaaten und ihre Arbeitgeber müssen berücksichtigen, dass die Vermittlungsbestätigung allein nicht zu einem Anspruch zur Einreise nach Deutschland führt. Wenn eine Einreisebeschränkung vorliegt, wird dem Beschäftigten also die Einreise nach Deutschland z.B. am Flughafen verwehrt werden, auch dann, wenn er die Vermittlungsbestätigung vorlegt. Der DEHOGA empfiehlt daher Beschäftigten aus Drittstaaten und ihren Arbeitgebern in Deutschland, jeweils unmittelbar vor der Einreise die aktuellen Einreisebestimmungen für das jeweilige Herkunftsland zu überprüfen. Derzeit ist eine Einreise zu Erwerbszwecken im Wesentlichen dann möglich, wenn die Person entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der auf der sog. Positivliste steht, die Person vollständig geimpft ist oder eine "zwingende Notwendigkeit der Einreise" gegeben ist (z. B. bei ausländischen Fachkräften).