Bei den Energiepreisbremsen für Strom und Gas wird für RLM-Kunden bei der Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr zugrunde gelegt. RLM-Kunden besitzen einen sog. RLM-Zähler (für Strom- und/oder Gas). Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen einen RLM-Zähler haben. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sog. SLP-Zähler.
Das Referenzjahr wurde seitens des DEHOGA heftig kritisiert, da im Jahr 2021 durch coronabedingte Betriebsschließungen und aufgrund der Flutkatastrophe in Teilen des Landes massiv weniger Strom und Gas verbraucht wurde als vor den Krisen, also beispielsweise im Jahr 2019.
Der Gesetzgeber hat jedoch für RLM-Kunden lediglich einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zugestanden, wenn die Gas- und/oder Stromverbräuche im Jahr 2021 mindestens 40 Prozent geringer waren als im Jahr 2019.
Die Frist, diesen zusätzlichen Entlastungbetrag zu beantragen, wurde nun bis zum 31. Oktober 2023 verlängert.
Weitere Informationen finden Sie auf https://pruefbehoerde.pwc.de sowie in den FAQs (insbesondere in Kapitel 5.7 zu Anträgen auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags um Ausgleich atypischer Minderverbräuche).
Bei Rückfragen kann die Prüfbehörde direkt kontaktiert werden:
Prüfbehörde Energiepreisbremsen
Fon: +49 30 2636 1111
E-Mail: de_pruefbehoerde_epb[at]pwc.com
Homepage: https://pruefbehoerde.pwc.de/