Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit soll verlängert werden

Es zeichnet sich ab, dass das Bundeskabinett in der nächsten Woche eine weitere Verlängerung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld beschließen wird. Das bedeutet: Bis zum 30. September 2002 soll Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt werden können, wenn ein unvermeidbarer Arbeitsausfall für mindestens 10 Prozent der Beschäftigten besteht. Nach den normalen Regeln müsste der Arbeitsausfall bei mindestens 30 Prozent liegen und der Aufbau von Minusstunden müsste vorrangig erfolgen.

Das Bundesarbeitsministerium begründet den entsprechenden Entwurf einer Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, nicht mehr mit der Corona-Pandemie. Der DEHOGA hat sich dennoch auch mit Blick auf die in einigen gastgewerblichen Segmenten (z.B. Betriebsgastronomie, Tagungshotellerie, Eventcatering) andauernden coronabedingten Umsatzausfälle und damit verbundenen Arbeitsausfälle für die Verlängerung ausgesprochen. Kurzarbeit im Gastgewerbe geht schnell und rapide zurück. Nach der aktuellen Schätzung des ifo-Instituts waren im Mai 2022 aber immer noch knapp 42.000 gastgewerbliche Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Sozialabgabenerstattung an die Arbeitgeber, die maximale Bezugsdauer des Kug und andere Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit werden durch die KugZuV nicht verlängert.