Entwurf für neue Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Homeofficepflicht muss sofort gestoppt werden

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat in dieser Woche einen Referentenentwurf für eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Homeofficepflicht vorgelegt. Diese soll von Oktober bis April gelten. Damit sollen wieder die gleichen Maßnahmen wie zu Hochzeiten der Pandemie greifen. Der DEHOGA lehnt diese Pläne entschieden ab. „Es ist inakzeptabel und nicht nachvollziehbar, dass Bundesarbeitsminister Heil jetzt erneut drastische Maßnahmen wie Homeoffice- oder Masken- und Abstandspflicht von Oktober bis April durchsetzen will. Wir wissen doch noch gar nicht, ob die Infektionslage ab Oktober überhaupt eine neue Verordnung erfordert“, kommentiert DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges die Pläne. „Unternehmen und Beschäftigte, die es wollen, praktizieren Homeoffice auch ohne Verordnung. Gemeinsam haben sie bewiesen, dass sie auf Betriebsebene Lösungen gefunden haben. Die Pläne sind weder sachgerecht noch angemessen noch erforderlich. Im dritten Jahr der Pandemie sollten wir mehr auf die Eigenverantwortung der Menschen setzen. Ich erwarte mehr Wertschätzung für die Menschen, die in der Verkehrswirtschaft, bei der Müllabfuhr, Polizei oder Feuerwehr, in der Pflege oder auch im Gastgewerbe tagtäglich ihr Bestes geben. Es gibt so viele Unternehmen und Beschäftigte in systemrelevanten Branchen, die kein Homeoffice realisieren können. Das ist der Versuch, eine Zweiteilung der Arbeitswelt zu implementieren. Dieser Entwurf muss sofort gestoppt werden.“

Was ist konkret vorgesehen

Die Verordnung soll über die komplette Zeit von Oktober bis April laufen und knüpft (wie die letzte, bis Mai dieses Jahres in Kraft befindliche Version) im Wesentlichen an das betriebliche Hygienekonzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung an. Das führt zu einer sehr hohen Verbindlichkeit der in der Verordnung genannten Maßnahmen, denn der Arbeitgeber darf – völlig unabhängig von der tatsächlichen bestehenden Infektionslage während der Laufzeit der Verordnung – nicht unter dieses Schutzniveau gehen, will er nicht das Risiko gehen, arbeitsschutzrechtlicher Versäumnisse beschuldigt zu werden.

Inhaltlich sind die altbekannten Maßnahmen enthalten: Das bedeutet, neben Punkten wie Handhygiene, Hust- und Niesetikette und Lüften hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere einen Mindestabstand von 1,5 m zu berücksichtigen, wenn das nicht möglich ist, muss er Masken zur Verfügung stellen. Auch die zweimal wöchentliche Testangebotspflicht (auf Kosten des Arbeitgebers) ist wieder enthalten. Und das BMAS will offenbar den Corona-Arbeitsschutz nutzen, um „durch die Hintertür“ einen Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Homeoffice durchzusetzen, der im Koalitionsvertrag gerade nicht enthalten ist. Der Arbeitgeber hat nämlich nach dem Entwurf der C-ArbSchV den Beschäftigten anzubieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. 

Kritik auch seitens der BDA

Auch die BDA hält eine Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht für notwendig und wird sich im Verfahren dementsprechend einlassen. BDA-Präsident Dr. Rainer Dulger kritisiert entsprechend die „Rolle rückwärts der Politik in die Vergangenheit“. Es sei unangemessen und nicht nachvollziehbar, dass ab Oktober - unabhängig von der konkreten Infektionslage vor Ort – die gleichen Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben gelten sollen wie zu Hoch-Zeiten in der Pandemie. „Die geänderte Situation durch Impferfolge oder durchgemachten Infektionen sowie die leichteren Krankheitsverläufe müssen Berücksichtigung finden. Es ist Zeit, die Panikecke zu verlassen und zu einer Normalität mit Corona zu kommen. Viele Länder in Europa sind hier schon weiter und haben einen Weg mit Vorsicht sowie Flexibilität und nicht gegen die Wirtschaft gefunden.“ Selbstverständlich würden die Unternehmen auch im bevorstehenden Herbst und Winter ihre bewährten Konzepte zum betrieblichen Infektionsschutz nutzen. „Einen Regelkatalog durch die Regierung mit starren Vorgaben zum mobilen Arbeiten oder Testen bedarf es dazu nicht."