Dazu ist festzustellen, dass Energielieferanten während einer vereinbarten Vertragslaufzeit die Preise nicht aufgrund erhöhter Beschaffungspreise erhöhen können bzw. dürfen. Anders verhält es sich mit Preisanhebungen aufgrund von Steuererhöhungen, Abgaben und Umlagen, auf die die Energieversorger keinen Einfluss haben.
In den dem DEHOGA geschilderten Fällen haben die Energieversorger angekündigt, die Preise erhöhen zu müssen, da die Beschaffungskosten massiv gestiegen seien. Aufgrund der massiven Steigerungen der Beschaffungskosten sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben. Die Kunden hätten die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn sie die erhöhten Preise nicht zahlen wollten.
Dieses Vorgehen ist nicht rechtmäßig. Erst wenn die 3. Stufe des Notfallplans Gas von der Bundesregierung ausgerufen werden würde, wovon derzeit nicht auszugehen ist, könnten die Energieversorger auch während der Vertragslaufzeiten die Preise erhöhen.
Derzeit sind Energieversorger bei befristeten Verträgen an ihre gegebenen Preisgarantien gebunden. Denn wenn eine Änderung der Beschaffungskosten zu einer Preisanpassung berechtigen würde, würde eine gegebene Preisgarantie während der Vertragslaufzeit ad absurdum geführt werden. Die Preiskalkulation liegt alleine beim Lieferanten, auf die der Verbraucher/Endkunde keinen Einfluss hat. Daher trägt auch der Lieferant alleine die Risiken für etwaige Preiserhöhungen bei den Beschaffungskosten.
So hat auch kürzlich das LG Düsseldorf (Beschl. v. 26.08.2022, Az. 12 O 247/22) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass sich der Versorger ExtraEnergie auch bei außergewöhnlichem Anstieg der Beschaffungskosten nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne.
Der Beschluss des LG Düsseldorf ist zur vertiefenden Kenntnis beigefügt hier verlinkt...