Der Senat von Berlin hat heute Änderungen SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 18. Dezember 2021 in Kraft treten.

Aus der Sitzung des Senats am 14. Dezember 2021 (Auszüge aus der Pressemitteilung).

Folgende wesentliche inhaltliche Änderungen nimmt der Senat mit der Neufassung der Verordnung vor:

  • Bei elektronischer Nachweisführung über die Impf- oder Genesenen Nachweise kann im Rahmen der Anwesenheitsdokumentation darauf verzichtet werden, die Vorlage dieser Nachweise zu dokumentieren.
  • Anpassung der Regelung zum Testnachweis für Schülerinnen und Schüler: Die regelmäßige Testung als Schülerin oder Schüler kann während der Schulferien nicht durch Vorlage eines Schülerausweises nachgewiesen werden.
  • Kontaktbeschränkung im privaten Bereich auch für Geimpfte und Genesene: private Veranstaltungen und private Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), sind in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 zeitgleich Anwesenden und im Freien nur mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden zulässig. Für private Veranstaltungen, an denen auch ungeimpfte Personen teilnehmen, gelten weiterhin die strengeren Kontaktbeschränkungen. Für besondere Veranstaltungen, z.B. Hochzeiten, gilt ebenfalls eine Personenobergrenze von 50 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen und 200 zeitgleich Anwesenden im Freien, die 2 G-Bedingung gilt jedoch erst bei mehr als 20 Anwesenden.
  • In der Gastronomie dürfen auch in Innenräumen Speisen und Getränke nur am Tisch verzehrt werden.
  • Ausnahme von der 2 G-Bedingung bei Beherbergungen: In besonders begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Anwesenheit der zu beherbergenden Personen von herausragender Bedeutung für das Land Berlin ist; dann gilt eine tägliche Testpflicht.
  • Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet an jedem Tag der Tätigkeit eine Testung mittels Antigen-Schnelltest vornehmen zu lassen und hierüber ausgestellte Nachweise für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

Wir werden schnellstmöglich offene Fragen mit dem Senat klären und dann wie gewohnt auf unserer Webseite veröffentlichen.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier…