Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ausgelaufen

In der vergangenen Woche ist die bundesweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) außer Kraft getreten.

Das Bundesarbeitsministerium hat nach vorangehender mehrmaliger Verlängerung davon abgesehen, die Anwendbarkeit erneut zu verlängern. D.h. fortan gelten grundsätzlich keine speziellen, coronaspezifischen Arbeitsschutzregeln mehr. Damit gehören Maskenpflicht und Abstandsregeln am Arbeitsplatz der Vergangenheit an. Auch müssen Betriebe kein coronabedingtes betriebliches Hygienekonzepts mehr erstellen oder ihren Mitarbeitern eine Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ermöglichen. Die bisher geltende Empfehlung an die Arbeitgeber, nach Möglichkeit Homeoffice sowie kostenlose Tests und Masken anzubieten, entfällt ebenso. Wichtig ist allerdings: Die Betriebe bleiben nach allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes (ArbSchG) weiterhin verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und ggf. Maßnahmen - auch unter Beachtung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche - festzulegen.

Zeitgleich verliert auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der Corona-ArbSchV verwiesen wird, (vorerst) ihre Gültigkeit. Laut Arbeitsministerium wird sie aber vorsorglich für den Fall eines erneuten Infektionsgeschehens überarbeitet werden. Falls bei Verschärfung des Pandemiegeschehens zukünftig darauf zurückgegriffen werden sollte, werden wir Sie rechtzeitig informieren.