Cookies und Trackingdienste werden vom EuGH gefressen

Am 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil zur Verwendung von Cookies getroffen. Demnach ist der Einsatz von „nicht notwendigen Cookies“ nur noch mit einer aktiven Einwilligung gestattet. Sowohl die gewöhnlichen Cookie-Banner mit Bestätigung der Kenntnisnahme zur Verwendung von Cookies als auch mit einem Haken voreingestellte Consent- Lösungen sind ab sofort unzulässig!

WICHTIG: Werbe- und Tracking-Cookies dürfen nicht schon aktiv sein bzw. gespeichert werden, bevor der Webseitenbesucher sich gegen deren Verwendung entscheiden kann. Vielmehr muss der Webseitenbesucher aktiv einwilligen. Das Urteil hat zur Folge, dass es zukünftig für das Marketing sehr schwer wird, Onlinemarketing zu betreiben. Webseitenbesuche werden zusätzlich nur noch schwer auswertbar sein. In jeder schlechten Nachricht ist aber auch etwas Positives zu finden. Der Otto-Normalwebseitenbesucher erkennt nicht, dass im Hintergrund Daten über ihn gesammelt und ausgewertet werden, dass Profile über ihn erstellt, ausgewertet und ggf. weiterverkauft werden, um direkten Einfluss auf seine Entscheidungen zu nehmen. Durch eingesetzte Tracking-Scripte wie Google Analytics oder Google Ad war es bisher dem Datensammler Google möglich, ein sehr detailliertes Persönlichkeitsprofil von Nutzern zu erstellen; besser als jeder Geheimdienst. Das wird sich jetzt ändern.

Unsere Handlungsempfehlungen:

• Analysieren Sie, ob und welche Cookies (und für welchen Zweck) beim Aufruf der Webseite(n) im Browser gesetzt werden. Hierzu kann auch ein Analyse-Bericht von Cookiebot (https://www.cookiebot.com/de/) oder von Comply (https://meilenstein.io).
sehr hilfreich sein.

• Bei den Session-Cookies schauen Sie sich an, ob diese wirklich benötigt werden. Viele Spracheinstellungs-Session-Cookies sind z. B. sehr „90er“ – also altmodisch – und werden heute meist nicht mehr benötigt. Es gilt immer, alles, was nicht wirklich gebraucht
wird: Schmeiß weg!

• Bei den Persistent-Cookies wird es schwieriger. Hier sollten Sie genau schauen, was davon gebraucht wird und ob es unbedingt erforderlich ist. Hier ist die Rechtslage extrem unklar. Grundsätzlich gilt: Wenn die Seite für den Nutzer ohne das jeweilige Cookie fehlerfrei angezeigt
wird, dann ist das ein Indiz dafür, dass das jeweilige Cookie nicht unbedingt erforderlich ist und daher eine Einwilligung benötigt wird.

• Wenn eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für Cookies benötigt wird, muss sichergestellt werden, dass das jeweilige Cookie gesetzt wird, nachdem der Nutzer eine wirksame Einwilligung erteilt hat.

• Vor einer Einwilligung müssen Nutzer über Zweck des Cookies und Empfänger von Daten informiert werden. Außerdem muss die Dauer der Speicherung dargelegt sein.

• Zu beachten ist außerdem, dass sich die Bestimmungen nicht nur auf Cookies beziehen,
sondern generell auf Identifier.

von DataSolution LUD GmbH i.G.