Contra zum Smiley

Statement des DEHOGA Berlin

Contra zum Smiley

(Berlin, 04.03.2009) Unser oberstes Anliegen ist das Wohlbefinden des Gastes, deshalb legen wir großen Wert auf eine strenge Kontrolle der Gastronomie. ‚Schwarze Schafe‘ gefährden den Ruf der ordentlich geführten Betriebe, daher haben wir größtes Interesse an einem inhaltlich guten und effizienten Verbraucherschutz. Der DEHOGA Berlin sagt seit eh und je ‚Ja‘ zur guten Hygienepraxis und bietet auf vielfältigste Weise wertvolle Hilfe an: praxisgerechte Broschüren, Seminare, Beratungsgespräche u.v.m.. Und wer sich an die DEHOGA-Hygiene-Leitlinie hält, muss Kontrollen nicht fürchten.

 

Die bestehenden Kontrollmechanismen der Bezirksämter bieten einen hohen Schutz für den Verbraucher, sofern sie durch die Behörden regelmäßig, kurzfristig und konsequent umgesetzt werden.

Auf Grund der geringen Personalkapazitäten in den Behörden müssen Betriebe lange auf Kontrollen warten. So haben sie auch bei vorbildlicher Hygiene keine Chance auf eine positive Auszeichnung. Und diese fehlende Auszeichnung suggeriert dem Verbraucher, dass hier anscheinend etwas nicht in Ordnung sei. Das ist eine eklatante Wettbewerbsverzerrung und Verunsicherung der Verbraucher. Es wird mit dem Smiley-System groß etwas publiziert, was gar nicht geleistet werden kann.

Jeden Verbraucher interessiert, wie es aktuell in einem Betrieb aussieht: Verstößt er gegen die Vorschriften, dann sollte er geschlossen werden. Das sehen und befürworten wir uneingeschränkt ganz genauso.

Wenn jedoch Betriebe auf einer Liste stehen, die vor 8-9 Monaten kontrolliert wurden, ohne das seither eine Nachkontrolle stattgefunden hat, die zeigt, dass alle Mängel behoben sind, ist das schlichtweg irreführend. Es liegen derartige Anträge auf Nachkontrollen vor, die nicht umgesetzt wurden, werden konnten.

Was kaum ein Verbraucher weiß - wer einen Smiley erhalten möchte, erhält ihn nicht automatisch nach einer positiven Kontrolle. Es muß hierfür beim Bezirksamt Pankow ein extra Antrag gestellt werden. Die dafür notwendige schriftliche Vereinbarung eines Gastronomen untersagt es ihm jedoch, einen Smiley außerhalb des Aushangs im Betrieb zu veröffentlichen, also z. B. auf der Unternehmensinternetseite damit zu werben. Warum ist das nicht zulässig? Das Bezirksamt tut dies doch auch öffentlich im Internet. Jeder Verbraucher kann sich einmal direkt auf der Website der Behörde darüber informieren, welche Verpflichtungen und Auflagen für eine Smiley-Vergabe erforderlich sind...

Wir betonen nochmals: Ist in einem gastronomischen Betrieb etwas nicht in Ordnung, soll er geschlossen werden, so wie es die bestehenden Vorschriften zulassen. Ansonsten sollte jeder davon ausgehen können, dass hygienisch alles einwandfrei ist, die Kontrolleure ihrer Pflicht nachgekommen sind. Dafür braucht es keinen Smiley. Letztendlich ist öffentliches Anprangern nicht zielführend für den Verbraucher. Und wenn lediglich der Versuch unternommen wird, wie Bezirksstadtrat Herr Kirchner äußert, negativ erwähnte Betriebe nicht ‚hängen‘ zu lassen, die Praxis jedoch ganz anders aussieht, dann sollte man auch die Seite der Medaille nicht außer Acht lassen, dass hierdurch Existenzen auf dem Spiel stehen.

Thomas Lengfelder
Hauptgeschäftsführer
Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. (DEHOGA Berlin )