Bundesrat lässt Cannabis-Legalisierung passieren: Welche Auswirkungen hat dies in der Gastronomie und auf das Arbeitsverhältnis?

Heute hat der Bundesrat den Entwurf des Cannabisgesetzes ohne Anrufung eines Vermittlungsausschusses passieren lassen. Ab dem 1. April 2024 sind daher Besitz und Konsum von Cannabis-Produkten in bestimmten Grenzen erlaubt. 

Der Eigenkonsum ist für volljährige Personen zukünftig erlaubt. Ausgenommen sind allerdings bestimmte Orte wie ein Umkreis von 200 m um Schulen, Spielplätze oder Sportstätten oder tagsüber (7-20 Uhr) in Fußgängerzonen. Dort wird Cannabiskonsum als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Kauf und Verkauf von Cannabis bleiben verboten, außer in den sog. Anbauvereinigungen.

Was für Unternehmen des Gastgewerbes gilt:

Für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie gilt: Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet.

Klar ist: Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis – auch in Raucherkneipen - verbieten. Das gilt auch in der Außengastronomie.

„In unmittelbarer Gegenwart“ minderjähriger Personen darf Cannabis nicht konsumiert werden. Was darunter konkret in der Gastronomie zu verstehen ist, wird im Einzelfall nicht einfach abzugrenzen sein. Die Gesetzesbegründung definiert wie folgt: „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“ Daraus ergeben sich je nach räumlicher Situation Möglichkeiten für Unternehmen, das „Kiffen“ in der Außengastronomie zu erlauben oder zu verbieten.

Der Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz ist – sofern es sich nicht um einen der oben genannten Orte handelt – nicht gesetzlich verboten. Grundsätzlich kann man sagen, dass Cannabiskonsum arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten ist als Alkoholkonsum. Die gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass Beschäftigte sich durch Alkohol oder andere Drogen nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die erkennbar in einem solchen Zustand sind, nicht arbeiten lassen. Drogentests dürfen allerdings ohne Einwilligung der Arbeitnehmer nicht durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber kann den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz untersagen, z.B. durch eine Haus- oder Betriebsordnung. Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Wenn es bereits Betriebsvereinbarungen oder eine Hausordnung zu Alkoholverboten am Arbeitsplatz gibt, bietet es sich an, diese in Bezug auf Cannabis zu aktualisieren. Verstoßen Beschäftigte gegen solche Verbote, riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung. Erscheint ein Arbeitnehmer unter Cannabiseinfluss zur Arbeit, kann dies auch ohne betriebliches Cannabisverbot eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften