Bundesarbeitsministerium erlässt im Eiltempo Corona-Arbeitsschutzverordnung: Verschärfungen bei Homeoffice, Masken und Mindestflächen ab nächsten Mittwoch in Kraft

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Sitzung am Dienstag auch auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verständigt und Bundesarbeitsminister Heil beauftragt, diese im Wege einer Rechtsverordnung umzusetzen. Heil hat dem Kabinett am Mittwoch die neue Corona-Schutzverordnung zur Kenntnis vorgelegt. Diese tritt damit fünf Tage nach Verkündung, und damit voraussichtlich am kommenden Mittwoch, in Kraft und ist befristet bis zum 15. März 2021.

Die neue Verordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten muss, diese Tätigkeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.

Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Das bedeutet insbesondere:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Lässt sich dies nicht vermeiden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten dies nicht zu, hat der Arbeitgeber für einen gleichwertigen Schutz durch andere Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) zu sorgen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die möglichst wenig Kontakt untereinander haben sollen.
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder zum Mindestabstand nicht eingehalten werden können oder wenn durch die Arbeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Soweit FFP2-Masken eingesetzt werden, sind Tragezeitbegrenzungen bzw. Tragepausen zu berücksichtigen.(Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum richtigen Tragen der FFP2-Masken finden Sie hier verlinkt...)

Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung entsprechend überprüfen und aktualisieren.

Die Arbeitgeberverbände kritisieren, dass die Verordnung tief in die betriebliche Gestaltung der Arbeitsabläufe eingreift und einen hohen Organisationsaufwand nach sich zieht. Hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes besteht auch Anlass zur Sorge, dass deren Verfügbarkeit mittelfristig nicht gesichert ist, wenn nun für alle der weiterhin notwendigerweise im Betrieb arbeitenden Personen täglich mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt werden muss. Immerhin konnte erreicht werden, dass Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe aus dem ursprünglichen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums gestrichen wurden.

PDF - FAQs Arbeitsschutzverordnung 27. Januar 2021

FAQs des Bundesarbeitsministeriums zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier...