Betriebsschließungsversicherungen, Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung

Das Thema ist wirklich sehr komplex! Es gibt einfach sehr viele Arten unterschiedlicher Betriebsschließungsversicherungen und das auch noch von verschiedenen Versicherungsgesellschaften – ein Musterprozess ist dementsprechend nicht zielführend.

Die Versicherungen argumentieren, dass durch Kurzarbeitergeld und Soforthilfen rund 70% der Kosten entfallen.

Freiwillig bieten sie Zahlungen in Höhe von 50% der anfallenden Kosten an, also 15% - unser Versicherungspartner, Signal Iduna, zahlt 25%.

Von der Agentur für Arbeit haben wir bereits die Zusage, dass die Versicherungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet werden.

Vom Berliner Senat erwarten wir noch die Zusage, dass eine Anrechnung auf die Soforthilfen ebenfalls nicht erfolgt.

Die Entscheidung, das Angebot der Versicherungen anzunehmen, liegt bei jedem Unternehmer. Eine Gesamt-Einigung wurde ausdrücklich nicht erzielt und auch nicht vereinbart!

Wenn die beiden Zusagen bestehen, könnte die Vereinnahmung „der 15%“ vorteilhafter als ein jahrelanger Rechtsstreit sein – diesbezüglich können wir aktuell keinen Rat geben.

Eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei ist auf uns zugekommen mit dem Angebot, bestehende Betriebsschließungsversicherungen der Mitglieder des DEHOGA daraufhin zu überprüfen, ob die jeweilige Versicherung im Falle einer behördlichen Schließung aufgrund des Corona-Virus zu Leistungen verpflichtet ist. Die Prüfung der jeweiligen Betriebsschließungsversicherungen durch die Kanzlei verursacht keinerlei Kosten. Die Kanzlei ist auch bereit, im Falle einer positiven Prüfung, die Ansprüche gegenüber der jeweiligen Versicherung geltend zu machen. Auch dies löst keine Gebühren aus. Ergibt die Prüfung der Kanzlei, dass die Versicherung eine behördlich bedingte Schließung abdeckt, hilft die Kanzlei bei der Anmeldung des Schadens und der Durchsetzung der Ansprüche. Dafür erhebt die Kanzlei eine Erfolgsgebühr in Höhe von 15 Prozent, die nur fällig wird, wenn die Versicherung auch tatsächlich zahlt. Ein Kostenrisiko bestehe daher nicht. Das uns von der Kanzlei übermittelte Schreiben „An die Mitglieder des DEHOGA“ finden Sie hier zur Kenntnis. Betroffene Mitglieder können sich direkt mit der Kanzlei in Verbindung setzen.

Wir betonen nochmals und ausdrücklich, dass die Entscheidung alleine beim Unternehmer liegt und dass wir zu diesem Thema keine Handlungsempfehlung abgeben können!