Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie: OLG Karlsruhe trifft zwei unterschiedliche Urteile

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Im Fall eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg änderte das OLG das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und verurteilte den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von rund 60.000 Euro (Aktenzeichen 12 U 4/21). Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, war in diesem Fall nach der Beurteilung des Gerichts nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Aktenzeichen 12 U 11/21) ging es um einen Hotel- und Gaststättenbetrieb in Hessen. Hier bestätigte das OLG Karlsruhe das Urteil der Vorinstanz, nach dem in diesem Fall kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Die Versicherungsbedingungen erwähnen in diesem Fall das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten sind. Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten würden.

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