Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – ein Überblick

Bis zum 31.12.2020 war die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt für solche Unternehmen, die aufgrund der Corona Krise nach Insolvenzrecht überschuldet waren.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wurde dann vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 erneut ausgesetzt. Bedingung ist jedoch,

- dass im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde

- Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht

- die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife genügt.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Verlängerung für Fälle der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird nun vom 01. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 verlängert. Voraussetzung ist jedoch,

- dass die staatliche Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist, reicht die Antragsberechtigung.

- die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist, so dass hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Verlängerung für Fälle der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 01. Februar 2021 gelten und müssen nun formal vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden.