Akuter Handlungsbedarf im Miet-, Pacht- und Insolvenzrecht: DEHOGA fordert die politischen Entscheidungsträger noch einmal eindringlich zur Unterstützung auf

Das Miet- und Pachtrecht muss dringend geändert werden. Ansonsten lassen sich eine Vielzahl von Insolvenzen und massive Arbeitsplatzverluste nicht verhindern. Mit dieser Forderung hat der DEHOGA sich am Montag - zum mittlerweile fünften Mal – an die politischen Entscheidungsträger gewandt und Unterstützung eingefordert. Aus Sicht des Gastgewerbes muss durch eine gesetzliche Klarstellung dringend eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien herbeigeführt werden. Derzeit tragen Pachtbetriebe in Hotellerie und Gastronomie die Pandemie-Konsequenzen zu einem unangemessenen Anteil. Der gestundete Pachtzins April bis Juni ist mittlerweile ebenso fällig wie die laufenden Pachten seit Juli. Vereinbarungen über eine Pachtminderung konnten in vielen Fällen nicht erzielt werden, weil die Verpächter sich Verhandlungen mit Verweis auf die aktuelle Gesetzeslage verweigern. So erkennen insbesondere institutionelle Eigentümer wie Immobilienfonds einen Anspruch auf Pachtminderung im Zuge der Coronakrise nicht an. Der Verfahrensweg bin zu einer höchstrichterlichen Entscheidung würde Jahre dauern. Der Klageweg ist somit faktisch keine Alternative, um die nächsten Monate zu überleben.

Auch mit Blick auf das Insolvenzrecht besteht aus Sicht des DEHOGA Handlungsbedarf und auch dieser wurde im Schreiben angemahnt. Der Vorschlag von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, den Überschuldungstatbestand weiter bis zum 31. März 2021 auszusetzen, könnte unter gewissen Voraussetzungen geeignet sein, das Überleben von Unternehmen zu sichern, die infolge unverschuldeter Umsatzausfälle eine Überschuldungsprüfung nach bisherigen Voraussetzungen nicht überleben würden. Allerdings stellt sich die zentrale Frage, wie es dann nach dem 31. März weitergehen soll.  Wir halten es für dringend erforderlich, dass die Zeit jetzt genutzt wird, um im Rahmen einer zeitnahen Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie die bereits lange diskutierten Unzulänglichkeiten des Überschuldungstatbestandes zu beseitigen oder aber den insolvenzauslösenden Überschuldungstatbestand ersatzlos abzuschaffen, wie es in einer Vielzahl europäischer Rechtssysteme der Fall ist. Anderenfalls wäre vielen Unternehmen nur temporär geholfen, denn die Folgen des Lockdowns sind in unserer Branche keinesfalls bis Ende März 2021 zu beheben.