Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Welche Maßnahmen können die Landesregierungen künftig beschließen und welche nicht?

Die Ampel-Koalitionäre wollen die Epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 25. November 2021 hinaus nicht verlängern.

Zu dem bereits in der letzten Woche bekannt gewordenem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben die Ampelparteien nun gestern einen Änderungsantrag gestellt. Dieser sieht vor, dass weiterhin Corona-Maßnahmen der Länder möglich sind. Ausdrücklich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum zu regeln. Das umfasst auch 3-G und 2-G-Regelungen, beispielsweise in der Gastronomie.

Von möglichen Maßnahmen der Länder gibt es jedoch ausdrücklich Ausnahmen. Von den Ländern können nicht beschlossen werden:

  • Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  • Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  • Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  • Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung.

Bundesweit verpflichtend soll die 3-G-Regel und das Tragen einer Maske im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr werden.

Das Gesetz soll am 18. November in 2. und 3. Lesung im Bundestag und am 19. November in einer Sondersitzung des Bundesrates beraten und beschlossen werden.

Quelle: DEHOGA Bundesverband, DEHOGA Compact