Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat seinen Widerstand gegen die Zulassung der Textform des § 126b BGB aufgegeben. Zumindest dann, wenn das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen Nachweis auf Papier und mit Originalunterschrift zur Verfügung stellen. Darüber informierte Justizminister Marco Buschmann gestern die Verbände. Für Unternehmen mit stark digitalisierter Personalverwaltung oder mehreren Standorten wird der Arbeitsalltag dadurch digitaler, schneller und unkomplizierter.
Das Gastgewerbe allerdings soll von dieser Entbürokratisierung nicht profitieren dürfen. Denn für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig sind, soll der Zwang zur strengen Schriftform gemäß § 126 BGB bei der Nachweiserteilung bestehen bleiben. Dazu gehören neben z. B. Bau-, Speditions- oder Reinigungsgewerbe auch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Nach Auffassung des DEHOGA ein vollkommen ungerechtfertigter Ausschluss von einem – mit viel Verspätung - anerkannten Potenzial für die Entlastung von Bürokratie. Eine ausgedruckte und gespeicherte E-Mail inklusive Empfangsbestätigung bietet Mitarbeitenden den vollen Schutz. Das werden wir im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. BEG IV (Bürokratieentlastungsgesetz) weiterhin deutlich machen.