Zweites Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung sind zahlreiche Konjunkturmaßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beschlossen worden. Die zentralen Bestandteile des Konjunkturpaketes sind:

Umsatzsteuersenkung

Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Haushaltsentlastung

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Dazu wird das Kindergeld im September um 200 und im Oktober um 100 Euro aufgestockt. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert.
  • Der einfache Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis Ende 2020 verlängert.

Für Unternehmen

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erweitert. Der Verlustrücktrag schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.
  • Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.

Ausbildung

Ein Schutzschirm für Auszubildende sorgt dafür, dass die Ausbildung begonnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Dazu zählen Prämienzahlungen bis zu 3.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Das Geld soll an Betriebe ausgezahlt werden, die in erheblichem Umfang von der Krise betroffen sind und dennoch ihre Lehrstellenzahl halten oder sogar erhöhen. Zudem soll es Hilfen geben, wenn Kurzarbeit für Lehrlinge vermieden wird oder, wenn Auszubildende aus insolventen Betrieben übernommen werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Förderprogramme

Es wird ein umfassendes Förderprogramm, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, aufgelegt. Dazu zählen:

  • Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend, berücksichtigt jedoch auch die spezifische Lage von besonders betroffenen Branchen. Das gilt unter anderem für Veranstaltungslogistiker, Schausteller, Clubs oder Reisebüros und viele weitere von anhaltenden Schließungen betroffene Unternehmen. Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu 80 % der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Die Antragstellung soll über die jeweilige Landesbank ab Anfang Juli möglich sein. Die Antragsfrist endet spätestens am 31.8.2020. Weitere Informationen gibt es hier.
  • Unternehmen aller Größen können auch weiterhin Liquiditätshilfen aus dem Sonderprogramm 2020 der KfW beantragen. Mehr Informationen hierzu auch auf corona.kfw.de.

Die einzelnen Maßnahmen des Konjunkturpakets sind hier detailliert aufgeführt.

Landesspezifische Hilfsprogramme

Das Land Berlin will die vom Bund beschlossenen Soforthilfen durch landesspezifische Hilfsprogramme fortsetzen und ausweiten. Hierfür werden 525 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Davon entfallen allein 50 Mio. Euro auf die Soforthilfeprogramme IV und V. Unterstützt werden zukünftig auch Unternehmen bei der gewerblichen Pacht bzw. Miete. Hierfür soll ein weiteres Soforthilfeprogramm aufgelegt werden, dass im Einzelantragsverfahren gewerbliche Mieten mit einem 50%igen Zuschuss unterstützen soll. Hinzu kommen Hilfen für Solo-Selbstständige und KMU zur Förderung von IT-Projekten. Für den Kultur- und Veranstaltungstourismus sowie Kongresse und Tagungen werden weitere Mittel bereitgestellt. Die Förderung von Start-Ups soll mit einem eigenen Soforthilfeprogramm (Soforthilfe VI) ausgeweitet werden.

Die Pressemitteilung zum Nachlesen finden Sie hier.

Die konkreten Ausgestaltungen der einzelnen Programme liegen derzeit noch nicht vor. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.