Gefahrstoffe: Neue Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Für Hoteliers, die in ihrem Haus ein Schwimmbad anbieten oder Gastronomen, die in ihren Betrieben Kälteanlagen nutzen, könnte eine neue Verordnung relevant werden, die im August in Kraft getreten ist: Darin wird der Umgang mit Anlagen geregelt, die wassergefährdende Stoffe freisetzen. Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten, Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein sowie ausgetretene wassergefährdende Stoffe zurückgehalten und entsorgt werden. Zudem gibt die Verordnung Dokumentationspflichten vor. Gewässer sollen dadurch vor Verunreinigungen bewahrt werden.

Die Stoffe werden nach ihrer Gefährlichkeit in eine von drei verschiedenen Wassergefährdungsklassen eingeordnet, zu den wassergefährdenden Stoffen gehört unter anderem auch Heizöl, das der Gefährdungsklasse 2 zugeordnet wird und als aufschwimmend gilt. Aber auch die Betriebsstoffe für Kälteanlagen oder die Zusätze in Schwimmbädern können je nach Zusammensetzung wassergefährdende Stoffe bilden. Grundsätzlich bewerten Anlagenbetreiber die wassergefährdenden Stoffe selbst und teilen dem Umweltbundesamt die Selbsteinstufung mit. Das Land Berlin hat einige Beispiele für wassergefährdende Anlagen zusammengestellt, die nicht abschließend sind und die Sie unter diesem Link aufrufen können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Verordnung auch Auswirkungen auf die Anlagen in Hotels und Restaurants haben. Insoweit empfehlen wir Ihnen vorsorglich, mit Ihren Wartungsfirmen Rücksprache zu halten, ob und inwieweit sich Änderungen für Ihren Betrieb ergeben.

Die Verordnung können Sie hier herunterladen…