Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren des weiterentwickelten Infektionsschutzgesetz und weitergehende Bewertung

Über die Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes hatten wir Sie ja in dieser Woche bereits informiert. Mittlerweile liegen uns die Eckpunkte auch im Wortlaut und der Zeitplan für den weiteren Gesetzesweg vor. Der Gesetzentwurf soll in den kommenden beiden Wochen vorliegen. Das Kabinett soll dann ab dem 17. August über den Entwurf beschließen, der Bundestag am 8. September und der Bundesrat am 16. September abstimmen.

Die Inhalte bewertet DEHOGA-Geschäftsführerin Ingrid Hartges wie folgt:

„Zunächst haben wir mit Erleichterung festgestellt, dass Betriebsschließungen für den sog. Instrumentenkasten der Länder nicht vorgesehen sind. Erfreulich war ebenso, dass Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen deutlich hingewiesen hat.

Nach den Plänen der Minister Buschmann und Lauterbach können für die Zeit vom 1. Oktober bis 7. April notwendige Schutzmaßnahmen erlassen werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Krankheit und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen erforderlich ist.

Für unsere Branche relevant ist die vorgesehene Regelung zur Maskenpflicht in gastronomischen Einrichtungen mit Ausnahmetatbeständen, die einen erheblichen Kontrollaufwand bedeuten und größte Verwirrung ausgelöst haben. Ausgenommen von der Maskenpflicht sollen danach u.a. Personen sein, die über einen Impfnachweis verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt. Was soll das bitte heißen? Bedeutet das, dass wir uns künftig alle 3 Monate impfen lassen sollen, um von Ausnahmen zu profitieren?

Dabei ist im Moment noch nicht einmal klar, für wen die 4. Impfung künftig empfohlen wird. Die Stiko empfiehlt sie derzeit für alle Personen über 70, Bundesminister Lauterbach für alle über 60. Welcher Impfstoff steht rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung? Hier gibt es erheblichen Klärungsbedarf, so können die Regelungen nicht Gesetz werden.

Und klar muss auch sein, dass jede Corona-Maßnahme strikt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen ist! Das heißt, eine Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig und damit rechtmäßig, wenn sie

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • geeignet
  • und erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen
  • und angemessen ist.

Schließlich muss im „30. Monat mit Corona“ auch die Frage erlaubt sein, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, ob und welche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeignet waren…

Wir erwarten, dass Bundesrat und Landesregierungen jetzt alles unternehmen, damit unsere Betriebe nicht erneut mit Auflagen und Beschränkungen im Herbst konfrontiert werden. Trotz Öffnung hatten wir in den letzten Wintermonaten aufgrund der Zugangsregelungen etc. Umsatzeinbußen von 30 Prozent.

Seien Sie bitte versichert, wir werden uns engagiert in die weitere Debatte und das Verfahren einbringen.