Weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestlohnberechnung

Am Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein drittes Urteil zur Berechnung von Vergütungsbestandteilen, deren Höhe auch vom gesetzlichen Mindestlohn abhängen kann, verkündet. Konkret ging es in der Entscheidung um Nachtarbeitszuschläge, Entgeltfortzahlung bei Feiertag und Urlaubsgeld.

Anders als in vielen Presseartikeln zu lesen war, hat das BAG ausweislich seiner Pressemitteilung (die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) nicht entschieden, dass Zulagen und Zuschläge immer mindestens auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden müssen.

Es hat lediglich entschieden, dass in dem konkreten Fall, in dem ein nachwirkender Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ vorsah, die Berechnung mindestens auf Grundlage von (damals) 8,50 Euro erfolgen muss. Die Begründung des Gerichts basiert also auf dem Wortlaut der konkreten Tarifregelung. Da der tatsächliche Stundenverdienst immer mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss, muss bei dieser Formulierung dann auch der Zuschlag nach dem Mindestlohn bemessen werden. Nicht ausgeschlossen ist damit, dass in Tarif- oder Arbeitsverträgen anderweitige Berechnungsgrundlagen festgelegt werden könnten. Ob die schriftliche Urteilsbegründung hierzu Anhaltspunkte liefert, bleibt abzuwarten.

Der DEHOGA weist vorsorglich nochmals darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, soweit Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorliegt und soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, zwingend ein Zeitausgleich oder ein angemessener Zuschlag gewährt werden muss. Dieser Ausgleich kommt zum gesetzlichen Mindestlohn dazu. Für Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es eine solche gesetzliche Regelung nicht.

Für die Frage, ob zusätzliches Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden kann, kommt es, wie das BAG auch schon in einem früheren Urteil entschieden hatte, u.a. auf den Zeitpunkt und die Unwiderruflichkeit der Auszahlung an und darauf, ob das Urlaubsgeld Entgelt für geleistete Arbeit darstellt.

Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG …