Vorläufige Allergenverordnung - DEHOGA mit erneuter Stellungnahme

Mit Schreiben vom 13. November 2014 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem DEHOGA Bundesverband eine vorläufige Verordnung zur Ergänzung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Allergeninformation/-kennzeichnung mit Bitte um Stellungnahme übersandt.

 

Den Verordnungsentwurf finden Sie HIER.

Am Dienstag, den 18.11., hat der DEHOGA Bundesverband dem BMEL fristgerecht seine Stellungnahme übersandt. Grundsätzlich begrüßen wir darin, dass das Ministerium nunmehr doch noch 2014 eine nationale Regelung zur Allergenkennzeichnung auf den Weg bringen will. Wir haben deutlich gemacht, dass es von essentieller Bedeutung ist, dass der deutsche Verordnungsgeber bis zum 13. Dezember 2014 von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch macht und nationale Vorschriften über die Art und Weise der Allergenkennzeichnung/ Information erlässt.

Für den DEHOGA bedarf es weiterhin verschiedener, konkreter und zudem praxistauglicher Möglichkeiten zur rechtssicheren Information des Gastes. Insbesondere die mündliche Information muss als gleichwertige Alternative für die Vielzahl kleiner und mittelständischer Gastronomiebetriebe auch in Zukunft möglich sein.
Erfreulich ist, dass Sanktionsvorschriften für unsere Betriebe erst im Zuge einer endgültigen deutschen Verordnung vorgesehen sind – also voraussichtlich nicht vor Mitte 2015.

Fest steht: Die mündliche Auskunft allein wird von 13. Dezember 2014 an nicht mehr ausreichen. Der DEHOGA gibt seinen Betrieben daher klare Handlungsempfehlungen: Jeder Betrieb sollte seine Mitarbeiter in Küche und Service ausführlich über die Bedeutung von Allergien und Unverträglichkeiten informieren und das DEHOGA-Plakat „14 Zutate und Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können" aushängen. Wichtige Hintergrundinformationen bietet auch die DEHOGA-Broschüre „Gute Gastgeber für Allergiker".

Der DEHOGA empfiehlt den Betrieben, sämtliche allergene Zutaten zu identifizieren und schriftlich festzuhalten. Die schriftliche Auskunft kann zum Beispiel in einer separaten Kladde erfolgen, es kann zudem eine spezielle Allergikerkarte vorgehalten werden. Eine Kennzeichnung in der allgemeinen Speisekarte ist zwar möglich, empfehlen wir dagegen nicht. Dies könnte bei Gästen ohne Allergien für Irritationen sorgen und wäre wenig geschäftsfördernd.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 46/2014