Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollen

Berliner Smiley-Listen in Lichtenberg und Pankow sind rechtswidrig. Wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollen auf Internetprangern hat das Berliner Verwaltungsgericht am 17. März 2014 die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf der Internetpräsenz des Bezirks Berlin-Lichtenberg untersagt (AZ. VG 14 L 4120.13).

 

Die Berliner Bezirke Lichtenberg und Pankow hatten im Jahr 2013 Internetseiten eingeführt, auf denen die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen mit farblichen Smiley-Symbolen dargestellt wurden. Je nach Zahl der Beanstandungen wurden den Betrieben grüne, gelbe oder rote Smileys zugeordnet. Auf der Lichtenberger Smiley-Liste waren bis vor kurzem 488 Betriebe gelistet.

Der klagende Unternehmer hatte bei der durchgeführten Lebensmittelkontrolle mit einer Beanstandungspunktzahl von 19 die Benotung „gut" und damit einen grünen Smiley erhalten. Hiergegen wendete sich der Unternehmer und bekam nun Recht.

Das Verwaltungsgericht Berlin machte deutlich, dass es derzeit keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollen auf Internetprangern sowie für die damit einhergehende Bewertung von Unternehmern anhand farblicher Smileys oder vergleichbarer Symbole gibt. Weder das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) noch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vermögen, eine Veröffentlichung zu rechtfertigen.

Im Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung stand das VIG, denn hierauf stützte das Bezirksamt Lichtenberg seine Veröffentlichungen. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, dass das VIG nur die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben erlaube. Die reine Bewertung anhand der Vergabe von Minuspunkten in diversen Kategorien und Symbolen würde den durchschnittlichen Verbraucher nicht über tatsächliche Abweichungen im Sinne des VIG aufklären. Darüber hinaus fehle es an einem Bezug zu konkreten Lebensmitteln, wie ihn der Wortlaut des Gesetzes fordert, sodass die reine Bewertung, beispielsweise mit Blick auf die Einhaltung von Hygiene- oder Schulungsintervallen nicht vom Anwendungsbereich des VIG umfasst sei.

Im Ergebnis weist das Verwaltungsgericht Berlin darauf hin, dass eine derartige Informationsbereitstellung für den Verbraucher verfassungswidrig sein dürfte, denn es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine solche Veröffentlichungspraxis rechtfertige. Zudem resultierten daraus schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte des Unternehmers.

Die Berliner Entscheidung könnte auch auf das Pilotprojekt „Appetitlich" in Bielefeld und Duisburg ausstrahlen, da das dortige Transparenzmodell dem gleichen Prinzip folgt und ebenfalls auf das VIG gestützt wird. Die 49 in NRW anhängigen Klagen betroffener Gastronomen gegen das Pilotprojekt dürften nunmehr zumindest nach Auffassung der Berliner Richter eine vielversprechende Aussicht auf Erfolg haben.

Den Beschluss des VG Berlin finden Sie hier...

Quelle: DEHOGA compact Nr. 12/2014