Urteil des Sächsischen Finanzgerichts - für Frühstück im Hotel gelten 19 Prozent Umsatzsteuer

Erstmalig hat sich ein Finanzgericht mit der Frage auseinander gesetzt, ob das Frühstück im Hotel unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten eine Nebenleistung ist, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, also der Beherbergungsleistung, teilt.

 

Konkret hatte das Sächsische Finanzgericht die Frage zu klären, ob auf Verpflegungsleistungen (Frühstück), die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbracht werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Dies haben die Sächsischen Finanzrichter nun verneint. Denn mit beiden Leistungen würden unterschiedliche Bedürfnisse befriedigt - einerseits die Schlafmöglichkeit, andererseits die Nahrungsaufnahme. Die Frühstücksleistung erfülle danach einen eigenständigen Zweck. Ihr Sinn erschöpfe sich nicht darin, die Übernachtungsleistung abzurunden. Bei natürlicher Betrachtung trete die Frühstücksleistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht hinter die Übernachtungsleistung zurück. Ihr komme neben der Übernachtung eine eigenständige Bedeutung zu. Gegen das vorerwähnte Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az.: XI R 3/11). Über die Entscheidung des BFH werden wir Sie natürlich in DEHOGA compact informieren.

Nicht unerwähnt lassen möchten wir, dass bei Betriebsprüfungen aktuell das Frühstück im Hotel, insbesondere die Kalkulation des Preises und der gesonderte Ausweis, sehr genau betrachtet werden. Teilweise stellen sich Betriebsprüfer auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen neben der Beherbergungsleistung den Gästen gesondert in Rechnung zu stellen sind. Beispielhaft sei hier die Parkplatznutzung genannt. Bei geringfügigen Nebenleistungen kann jedoch der Grundsatz gelten, dass diese umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, also der Beherbergungsleistung, teilen. Im Falle des kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatzes für Gäste, die mit dem Auto anreisen, könnte dies zu bejahen sein.

Sofern Sie mit derartigen Fragestellungen oder Abgrenzungsproblemen konfrontiert werden, wären wir für entsprechende Informationen sehr dankbar.

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts finden Sie hier.

Quelle: DEHOGA compact 35/2011