Dieser Rechtsansicht hat der EuGH eindeutig widersprochen und dazu ausgeführt, dass der Übernachtungspreis für ein Hotelzimmer wie auch das Entgelt für Speisen und Getränke in einer Gaststätte nicht als Eintrittsgeld für die Fernsehwiedergabe anzusehen sind. Diese Entgelte werden nicht als Gegenleistung für das Aufstellen von Fernseh- oder Radiogeräten und die Wiedergabe einer Fernseh- oder Radiosendung auf dem Hotelzimmer oder im Gastraum einer Gaststätte verlangt, sondern stellen grundsätzlich die Gegenleistung für eine Beherbergungsleistung bzw. für eine gastronomische Dienstleistung dar.
Die Rechtslage in Deutschland, nach der die Erhebung von Urheberrechtsgebühren für die Hotelweitersendung nicht an die Zahlung eines Eintrittsgeldes anknüpft, bleibt durch die EuGH-Entscheidung unverändert: Beherbergungsbetriebe müssen nach wie vor Urheberrechtsgebühren für die Weitersendung von Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer zahlen. Die GEMA nimmt hierbei das Inkasso für die Verwertungsgesellschaften GVL, VG Wort, VG Media und ZWF wahr. Die Gebühr beträgt in 2017 insgesamt 25,63 Euro pro Zimmer/Jahr, DEHOGA-Mitglieder zahlen vergünstigt insgesamt nur 20,50 Euro pro Zimmer/Jahr.
Quelle: DEHOGA Bundesverband