Update: Kurzarbeitergeld bei „freiwilligen“ Betriebsschließungen: FAQ der Bundesagentur für Arbeit angepasst

Bereits mehrfach hatten wir über das Problem berichtet, dass Arbeitsagenturen in der „vierten Welle“ Kurzarbeitergeld (Kug) versagen, weil sie die Umsatzrückgänge durch die Corona-Einschränkungen und die Infektionslage nicht als Ursache für den Arbeitsausfall anerkennen. Teilweise wird gastgewerblichen Arbeitgebern recht pauschal unterstellt, man hätte den Arbeitsausfall vermeiden können, wenn man den Betrieb nicht entsprechend der gesunkenen Nachfrage heruntergefahren hätte.

Der DEHOGA hat bereits zu Beginn der vierten Welle gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf gedrungen, hier eine praxisgerechte und pragmatische Vorgehensweise anzuwenden. In einigen Regionaldirektionen der BA sind hierfür Fragebögen im Einsatz. Ganz aktuell hat die BA jetzt zumindest die bisher sehr restriktive und aus unserer Sicht auch nicht sachgerechte Formulierung in ihren FAQs angepasst. Der DEHOGA weist aber Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen Kug-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.

Die BA formuliert dazu Stand heute wie folgt:

Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.

Anders als bei den Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang beim Kurzarbeitergeld nicht unmittelbar Auslöser für die Entstehung des Anspruchs. Der Kunden-/Gästerückgangs muss zusätzlich dazu führen, dass Ihnen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, da der Ausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht. Wenn Sie in einem solchen Fall wegen der Verkürzung von Öffnungszeiten oder sogar der vorübergehenden Schließung Ihres Betriebs Kurzarbeit einführen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Hierbei ist es wichtig, die aktuelle Entwicklung (Kunden/Gäste sowie Umsatz) im Vergleich zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie darzustellen. Reine saisonale Schwankungen zählen nicht dazu, sie können nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Mögliche Nachweise können betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Belegungs-/Auslastungspläne, Gästebons oder Ähnliches sein.