Unterstützung für Eltern im Schul- und Kita-Lockdown

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben sich am Dienstag neben der Verlängerung des Lockdowns auch auf eine Ausweitung des sog. Kinderkrankengeldes verständigt. Angekündigt wurde eine gesetzliche Regelung des Bundes, wonach das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden soll. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Diese Formulierung lässt viele Fragen zur Reichweite der geplanten Regelung offen. Bisher greift der Anspruch auf Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches in Höhe von 90 % des Arbeitsentgelts nur, wenn ein krankes Kind unter 12 Jahren zu Hause betreut werden muss und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.

Der Fall, dass Eltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen ihre unter 12-jährigen Kinder betreuen müssen, ist dagegen bisher in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG gibt nur einen Anspruch auf 67 % des Entgelts. Kurz vor Weihnachten hatte der Bundesrat noch einer Erweiterung dieses Entschädigungsanspruches zugestimmt. Er greift danach rückwirkend ab dem 16. Dezember 2020 auch dann, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, was im Dezember vielfach der Fall war.

Die FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur Quarantäne-Entschädigungsregelung nach § 56 IfSG enthalten auch Ausführungen zu diesem Eltern-Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Die entsprechend aktualisierten FAQs finden Sie hier verlinkt.

Wichtig für Arbeitgeber ist, dass die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG für sechs Wochen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber kann dann die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der zuständigen Landesbehörde beantragen und erhält diese erstattet. Jeder erwerbstätige Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu zehn Wochen unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Über den Fortgang der Gesetzgebung zur Erweiterung des Kinderkrankengeldes halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.