Überbrückungshilfe: Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen gilt auch im Januar

Soeben hat uns das Bundeswirtschaftsministerium endlich informiert, dass die Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen auch im Januar in der neuen Überbrückungshilfe IV gilt. Es wird zudem darauf  hingewiesen, dass dies im Bedarfsfall kurzfristig verlängert werden kann.

Wie bereits angekündigt sind nunmehr auch die diesbezüglichen Regelungen für die Überbrückungshilfe III Plus (bis Dezember) in den zugehörigen FAQ veröffentlicht worden. Sie finden die Regelung hier unter Ziffer 1.2 der FAQ

Die Überbrückungshilfe IV kann voraussichtlich ab Mitte Januar beantragt werden. Die entsprechenden FAQ werden rechtzeitig vor Antragstart veröffentlicht.

Für nicht wenige Antragsteller ist die Heraufsetzung der Beihilferahmen relevant: Dazu wurden die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 vor dem Hintergrund der Temporary Framework-Verlängerung ins Jahr 2022 überarbeitet. Die neuen Temporary Framework-Beihilfeobergrenzen von 2,3 Mio. Euro für die Kleinbeihilfen und von 12 Mio. Euro für die Fixkostenhilfe stehen in der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die bisherigen Beihilfehöchstbeträge.