Überbrückungshilfe III

Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und erweitert. Dabei wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt und außerdem die Höhe der Förderung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro. Sie können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege (Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios). In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss.
  • 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss.
  • oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss.

Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind. Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Die Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten in der Regel bis 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro vor.

Die Erstattung erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist zur Zeit noch nicht möglich und soll später dann auf dieser Seite erfolgen.