Überbrückungshilfe III: Wertverluste aus verderblicher Ware jetzt auch für Gastronomie förderfähig

Mit der letzten Änderung der FAQs zur Überbrückungshilfe III wurde der Kreis derjenigen erweitert, für die die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen gelten, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware handelt. Nunmehr können auch professionelle Verwender von Lebensmitteln diese Abschreibungen bei der Überbrückungshilfe III in Ansatz bringen. In den FAQs wird nun wie folgt definiert: Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel). Bereits seit Monaten hatten wir uns dafür eingesetzt, dass diese Abschreibungsmöglichkeit auch für unsere Betriebe greift. Diese Forderung wurde nun umgesetzt.